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BFH 15.07.2020 I R 55/17, StuB 6/2021 S. 258

Körperschaftsteuer | Anwendung der sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG i. d. F. des JStG 2009

Die sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG i. d. F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i. d. F. des JStG 2009 zur Anwendung kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn gem. § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i. d. F. des JStG 2009 „vor dem nach anderen Grundsätzen“ als nach § 8 Abs. 7 KStG i. d. F. des JStG 2009 verfahren worden ist (Bezug: § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9, § 34 Abs. 6 S. 259Satz 4, Satz 5 KStG i. d. F. des JStG 2009; § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Städte und Kommunen, können ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten entweder über einzelne Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder über Kapitalgesellschaften (sog. Eigengesellschaften) ausüben. Im Urteilsfall klagte eine Eigengesellschaft einer Kommune für das Streitjahr 2009. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG in der ab 2009 gültigen Fassung ...