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Einkommensteuer | Abzug des beim Tod des Stpfl. noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV
Hat der Stpfl. größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012; Bezug: § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG; § 11d, § 82b EStDV).
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG i. V. mit § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV kann der Stpfl. größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist ...