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BFH 08.09.2020 X R 2/19, StuB 9/2021 S. 381

Einkommensteuer | Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund einer Mitteilung der ZfA

(1) Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das FA ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu. (2) § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das FA lediglich die Einkommensteuerfestsetzung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern (Bezug: § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1, § 90 Abs. 4 Satz 2, § 91 Abs. 1 Satz 4, § 92 EStG; § 171 Abs. 10, § 172 Abs. 1 AO). S. 382

Praxishinweise

(1) Der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG sieht lediglich vor, dass das FA aufgrund der Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ge...