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Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Anmerkungen und Praxistipps zum
Der (NWB DAAAH-58384) ausgeführt, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (, NWB BAAAC-53738) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe. Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Ausgangssituation:
[i]Direktanspruch gegen das Finanzamt wegen Insolvenz des LeistendenDie Klägerin, ein Unternehmer, machte als Leistungsempfänger direkt gegenüber dem Beklagten, dem zuständigen Finanzamt, den Vorsteuerabzug aus den verschiedenen Rechnungen geltend, wobei zu beachten ist, dass die Klägerin behauptete, dass an sie angeblich die erbrachten Leistungen ausgeführt worden seien. Der Leistende war nicht mehr in der Lage, die Rechnungen zu ändern und somit die Rückerstattung der Umsatzsteuer an die Klägerin zu leisten, weil er von der Insolvenz betroffen war. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bedeutete die Rückzahlung der gesetzlich nicht geschuldeten, aber in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern.
Das FG München hat die Klage der Klägerin mit der Nichtzulassung der Revision beim BFH abgewiesen, weil es nach seiner Auffassung an einer angeblich erbrachten Leistung des Leistenden an die Klägerin als Leistungsempfänger fehle ().
II. Die Ausführungen des
[i]Kessens, NWB 14/2020 S. 1008Die Klägerin hatte fristgerecht die Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG München eingereicht. Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss v. - V B 88/19 (NWB DAAAH-58384) als unbegründet zurückgewiesen. Dabei führte der BFH aus, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (, NWB BAAAC-53738) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe (, NWB JAAAH-36181). Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.