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NWB Nr. 14 vom Seite 1008

Der direkte Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt

Dr. Felix Magnus Kessens

Kann ein Unternehmer unmittelbar vom Finanzamt Umsatzsteuer zurückerhalten, die er nicht an das Finanzamt, sondern an den leistenden Unternehmer bezahlt hat?

Problemstellung:

Wird die [i]Zivilrechtlicher Anspruch auf Rückforderung der USt (BGH-Urteil v. 18.4.2012 - VIII ZR 253/11, NWB UAAAE-10835) Steuerbarkeit, die Steuerfreiheit, der Steuersatz oder die Person des Steuerschuldners (Reverse-Charge-Verfahren – § 13b UStG) für einen Umsatz unzutreffend beurteilt, hat das einige unangenehme Konsequenzen. Bei der in der Rechnung des leistenden Unternehmers ausgewiesenen Umsatzsteuer handelt es sich (ggf. teilweise) nicht um gesetzliche Umsatzsteuer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Der Leistungsempfänger kann (ggf. teilweise) keine Vorsteuer abziehen. Der leistende Unternehmer schuldet aufgrund unrichtigen Steuerausweises die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG), bis er die Rechnung berichtigt (§ 17 UStG). Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt über das Zivilrecht zu lösen. Der Leistungsempfänger kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) die überzahlte Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer zurückverlangen. Was ist, wenn der leistende Unternehmer zahlungsunfähig ist?

Anspruchsvoraussetzungen des Reemtsma-Anspruchs:

[i]Direktanspruch gegen das FA (vgl. BFH-Urteil v. 22.8.2019 - V R 50/16, NWB JAAAH-36181, mit zahlreichen Nachweisen zur ergangenen Rechtsprechung) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das System der zivilrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich mit der MwStSystRL vereinbar. Nur wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, d. h. bei Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers, muss der Fiskus die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer unmittelbar an den Leistungsempfänger erstatten. Nach den bisher ergangenen Judikaten hat der Direktanspruch folgende Anspruchsvoraussetzungen: