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BMF 15.04.2021 IV A 3 - S 0261/20/10001 :010, BBK 9/2021 S. 407

Steuerrecht | BMF-Schreiben zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für VZ 2019 bis

Das BMF äußert sich zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige durch das Gesetz vom . Nach § 36 des Art. 97 EGAO ist die Frist des § 149 Abs. 3 AO vom auf den verlängert worden.

Das [i]Antrag ist nicht erforderlich BMF weist darauf hin, dass ein Antrag nicht erforderlich ist, um in den Genuss der verlängerten Abgabefrist zu gelangen. Eine über den hinausgehende Fristverlängerung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert sind (§ 109 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei Verletzung der bis zum verlängerten Erklärungsfrist ist grundsätzlich zwingend ein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO festzusetzen, es sei denn, die Frist wurde darüber hinaus verlängert oder die Steuer wurde a...