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NWB Nr. 15 vom Seite 1028

Umsatzbesteuerung von Webinaren

Bestimmung des Leistungsorts bei Online-Fortbildungen

Dr. Hans-Martin Grambeck

Die andauernde Corona-Pandemie und die hieraus resultierenden Beschränkungen für menschliche Zusammenkünfte haben zu einem Boom der Webinare und anderer Online-Veranstaltungsformate geführt. Weil ein physischer Ortsbezug fehlt, stellt sich im Fall der Entgeltlichkeit die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort. Das Ergebnis der umsatzsteuerlichen Einordnung überrascht und eröffnet Gestaltungsspielraum zur Steueroptimierung. Eine explizite Regelung im Sinne des Verbrauchsteuergedankens wäre zur Vermeidung von Risiken bzw. nicht oder doppelt besteuerten Umsätzen erforderlich, bedarf aber einer Abstimmung auf EU-Ebene.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Problemstellung

[i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter, NWB DAAAA-41715 Online-Fortbildungen (Webinare) haben in Zeiten der Corona-Pandemie Hochkonjunktur. Im Hinblick auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts ist zu beachten, dass es – anders als bei Präsenzveranstaltungen – keinen Veranstaltungsort gibt, an dem Ausführende und Teilnehmer physisch zusammenkommen. Der Ort der Veranstaltung (dort, wo der Ausführende tätig ist) und der Ort des Konsums (dort, wo der Teilnehmer sich online zuschaltet) fallen daher auseinander, oft auch über Landesgrenzen hinweg. Der einzelne Teilnehmer genießt insofern ein hohes Maß an räumlicher Flexibilität – für ihn reichen Computer, Internetzugang, Kamera, Kopfhörer und ggf. Mikrophon. Aber auch für den Veranstalter eröffnen sich neue Möglichkeiten, weil Veranstaltungen an Orten durchgeführt werden können, die für Teilnehmer nicht oder nur schwer erreichbar bzw. für die Teilnahme nicht geeignet sind (z. B. kann ein Steuerberater ein Webinar im Konferenzraum abhalten, der nur wenigen Teilnehmern Platz bieten würde). Ferner ist es möglich, dass der Veranstalter die Referenten und andere Durchführende an verschiedenen Orten virtuell zusammenschaltet.

Von Bedeutung ist die korrekte Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen mit internationalem Bezug, wenn Ausführende, Veranstalter und Teilnehmer aus unterschiedlichen Ländern sind. Eine fehlerhafte Beurteilung hätte – neben einer unzutreffenden Zuteilung von Besteuerungsrechten mit den entsprechenden Umverteilungswirkungen beim Steueraufkommen – entsprechende Risiken für Leistende bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigte Teilnehmer; sind die Teilnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ergeben sich hingegen (ungewollte) Preis- und damit Wettbewerbseffekte.S. 1029