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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen
Die (zu erwartenden) Neuregelungen machen es nicht einfacher
Als dem Gemeinwohl dienende Leistungen sollten entgeltliche Bildungsangebote prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit sein. In der Realität müssen sich Bildungsdienstleister und ihre steuerlichen Berater durch komplizierte Regelungen und zahlreiche Urteile kämpfen. Neue Vorschriften zu online erbrachten Bildungsleistungen sowie eine im Zuge des JStG 2024 zu erwartende Neufassung der Befreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG zur Anpassung an EU-Recht werfen neue Fragen auf und werden kaum zu einer Vereinfachung führen.
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I. Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG
1. Status quo
Die aktuelle Rechtslage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. auch Grambeck, NWB 17/2024 S. 1176):
[i]Unterricht von PrivatlehrernDie Voraussetzungen, an die das UStG die Umsatzsteuerbefreiung für Anbieter von Bildungsleistungen knüpft, stehen nicht im Einklang mit EU-Recht. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass sich ein Privatlehrer auf EU-Recht berufen kann und keiner Anerkennung als Bildungseinrichtung bedarf. Demgegenüber benötigt die an einer anerkannten Einrichtung tätige selbständige Lehrkraft nach deutscher Recht...