Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 36 LGrStG BW Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht § 175 Absatz 1 BewG-aF (Anmerkung der Redaktion, jetzt § 242 Abs. 1 BewG). Sie gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf und definiert die Sonderkulturen.
Die Vorschrift dient der besseren Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine zielgenauere Ermittlung der Reinerträge, da bei Sonderkulturen sowohl hinsichtlich der Erträge als auch der Aufwendungen besondere Verhältnisse vorliegen. Weil die Bedeutung des Tabakanbaus in Deutschland weiter abnimmt und es sich nicht um eine Dauerkultur handelt, wurde zwecks eindeutiger gesetzlicher Klassifzierung der Flächen der Tabakanbau nicht mehr den Sondernutzungen zugeordnet.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 62 Absatz 1 BewG-aF (jetzt § 242 Abs. 2 BewG) und ist um weitere Nutzungen erweitert worden.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 242 BewG. ...