Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen [3]
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht,
der Pilzanbau,
die Produktion von Nützlingen,
die Weihnachtsbaumkulturen,
die Kurzumtriebsplantagen.
Fundstelle(n):
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KAAAA-73784