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Aufgabegewinn bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers und Veräußerungsgewinn eines Pkw
BFH bestätigt volle Besteuerung stiller Reserven
[i]Arbeitszimmer und Pkw im Betriebsvermögen ...Der VIII. Senat des BFH hatte über zwei Revisionen zu entscheiden, die bei unterschiedlichem Sachverhalt ein gleichartiges Problem betreffen: Die Frage, ob die Kürzung von Aufwendungen und Abzugsverbote oder -beschränkungen während der Nutzungsdauer den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des entsprechenden Wirtschaftsguts beeinflussen. Mit Urteil v. - VIII R 15/17 (NWB AAAAH-61589) entschied der BFH, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit der sich nach Abzug der Abschreibung für Abnutzung (AfA) ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich ist, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur beschränkt abziehbar waren. Daher kommt in diesen Fällen eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA nicht in Betracht. Nach dem zweiten (NWB HAAAH-61591) führt die Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz zur Erhöhung des betrieblichen Gewinns um den gesamten Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös. Nach Auffassung des BFH rechtfertigt in diesem Fall der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, weder eine Kürzung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. [i]... führen zur vollen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, obwohl Aufwendungen nur beschränkt abziehbarIn beiden Fällen führt die Zuordnung der betroffenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, ungeachtet der nur teilweisen Berücksichtigung von Betriebsausgaben, in vollem Umfang zur steuerlichen Verstrickung, mit der Folge der vollen Besteuerung bei Gewinnrealisierung. Diese der bisherigen Praxis entsprechende Handhabung ist nicht zuletzt auch durch beiläufige Ausführungen des BFH in früheren Entscheidungen in die Kritik geraten. So wurde etwa im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gefordert, dem begrenzten Abzug von Betriebsausgaben bei Realisierung der stillen Reserven Rechnung zu tragen. Beide Urteile behandeln aber noch weitere Fragen, die mit dem Kernproblem nicht zusammenhängen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
S. 255
I. Entscheidungserhebliche Sachverhalte
1. Tatbestand des Arbeitszimmer-Urteils:
Der Kläger gab zum Ende des Streitjahres (2001) seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Seit dem Jahr 1997 gehörte auch ein häusliches Arbeitszimmer zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. [i]Arbeitszimmer eines Freiberuflers führt bei Betriebsaufgabe zur Besteuerung aller stillen Reserven trotz Abzugsbeschränkung laufender AufwendungenDa dieses Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gewesen war, hatte das Finanzamt jährlich nur 2.400 DM der raumbezogenen Aufwendungen einschließlich der AfA zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. , BGBl 2001 I S. 3858). Für die gesamte Nutzungsdauer des Arbeitszimmers belief sich die kumulierte AfA zum auf 65.722,74 DM. Während der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2001 einen Aufgabeverlust ermittelte, der auch einen Verlust aus der Entnahme des Arbeitszimmers enthielt, berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit − neben einem laufenden Verlust in Höhe von 2.006 DM − einen den Gewinn aus der Praxisaufgabe mindernden und auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufgabegewinn in Höhe von 23.723 DM. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision begründete der Kläger mit der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und verwies dazu auf die des (BStBl 2000 I S. 1383). Danach mindere bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer die AfA nicht den Buchwert, wenn der Raum der Abzugsbeschränkung oder dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterlegen hatte. Der BFH konnte dieser Auffassung nicht folgen und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
2. Tatbestand des zur Veräußerung eines gemischt genutzten betrieblichen Pkw
[i]Volle Versteuerung stiller Reserven bei Veräußerung eines gemischt genutzten Pkw im BetriebsvermögenDie Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Als Schriftsteller und Gutachter ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen Tätigkeit im Streitjahr (2013) durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Im Mai 2008 hatte der Kläger einen Pkw angeschafft, den er zu 25 % für seine berufliche Tätigkeit und zu 75 % zu privaten Zwecken nutzte. Dieses Fahrzeug gab der Kläger im Streitjahr beim Kauf eines neuen Pkw für 28.000 € in Zahlung. Da er jeweils Betriebseinnahmen aus der Entnahme für die private Nutzung des Pkw in Höhe von 75 % der entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA erklärt hatte, setzte er nur ein Viertel des Anrechnungspreises, mithin 7.000 € als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern erfasste mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 den gesamten Erlös.
Der dagegen gerichtete Einspruch wies im Briefkopf nur den Namen des Klägers aus, war auch nur von ihm unterschrieben und in „Ich-Form“ gehalten. Neun Monate nach Einlegung des Einspruchs erhoben die Kläger Untätigkeitsklage. Darauf änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung aus nicht streitbezogenen Gründen, ohne über den Einspruch zu entscheiden.
Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin mangels Durchführung eines Vorverfahrens als unzulässig und die des Klägers als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Auf die Beschwerde des Klägers ließ der BFH, offenbar wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, die Revision zu und bestätigte die Vorentscheidung.