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NWB Nr. 43 vom Seite 3199

Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei einer Pkw-Veräußerung

Steueroptimierung durch vorherige Vermietung

Marvin Gummels und Daniel Denker

Die Veräußerung eines dem Betriebsvermögen zugehörigen Gegenstands führt zur Realisierung der bis zum Ausscheiden gebildeten stillen Reserven. Diese sind gerade bei veräußerten Pkw oft beträchtlich und ziehen damit eine erhebliche Steuerbelastung nach sich. Denn durch die relativ kurze Abschreibungsdauer von sechs Jahren bei Neuwagen liegt der Buchwert regelmäßig bei einem Euro (Erinnerungswert), der tatsächliche Wert jedoch erheblich darüber. Diese Versteuerung, von welcher nahezu jeder Unternehmer betroffen ist, lässt sich durch eine geschickte vorgeschaltete Vermietung vermeiden. Dadurch unterliegt die Veräußerung nicht der Besteuerung (auch nicht nach § 23 EStG), ferner gehen dem Betrieb bei entsprechenden Vereinbarungen keine Betriebsausgaben verloren. Die vereinbarte Miete deckt die Abschreibungen, laufende Kosten trägt im Idealfall der mietende Betrieb.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Einführungsbeispiel und Problemstellung

[i]Typisch: abgeschriebene Pkw werden veräußert – stille Reserven realisiertIm betrieblichen Bereich vollzieht sich regelmäßig der dem nachfolgenden Beispiel zugrundeliegende Sachverhalt:

Beispiel:

Unter vollem Vorsteuerabzug wird ein Pkw für beispielsweise 36.000 € netto erworben. Dieser wird linear auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben. Im Laufe der Jahre entscheidet sich der Betriebsinhaber für ein neueres Modell und der vorhandene Pkw wird veräußert. Da der Veräußerungserlös gewöhnlich den Restbuchwert übersteigt, werden zwischenzeitlich gebildete stille Reserven realisiert. Diese unterliegen vollständig der Besteuerung. Erfolgt der Verkauf etwa am Ende des sechsten Jahres nach vollständiger S. 3200Abschreibung für brutto 10.000 €, fallen hierauf zunächst (grundsätzlich) 19 % Umsatzsteuer, mithin 1.596 €, an ( bis  16 %). Der Nettogewinn von 8.404 € unterliegt sodann der Einkommen- und Gewerbesteuer. Diese beträgt nicht selten rund 40 %, folglich 3.361 €. Im Saldo verbleiben dem Betriebsinhaber von dem Erlös in Höhe von 10.000 € lediglich 5.043 €. Die Steuerlast bezogen auf den Sachverhalt beträgt nahezu 50 %.

II. Gestaltungsüberlegungen für eine Steueroptimierung

Um die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf verhältnismäßig einfachem Weg zu vermeiden und zugleich weitere steuerliche Vorteile zu generieren, wäre die Umsetzung folgender Gestaltungsvariante denkbar:

[i]Gestaltungsidee: Vermietung in Höhe der AfA + Aufschlag von 250 €Der Erwerb des Pkw erfolgt nicht von dem Betriebsinhaber, sondern von einem Dritten (eventuell dem Ehepartner/Lebensgefährten). Dieser vermietet den Pkw an den Betriebsinhaber zu einer um jährlich 250 € über den Abschreibungen liegenden Miete zuzüglich Umsatzsteuer (Option nach § 19 Abs. 2 UStG). Im Mietvertrag wird dabei eine recht kurze Grundmietzeit von beispielsweise drei Jahren vereinbart, wobei dem Mieter das einseitige stillschweigende Optionsrecht eingeräumt wird, das Mietverhältnis mehrfach zu verlängern. Kaufoptionen werden nicht vereinbart. Zwischenzeitlich anfallende Reparaturen sowie die laufenden Kosten (Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc.) sind vertraglich vom Mieter zu tragen. Sobald der Mietvertrag gekündigt wurde (weil beispielsweise auf einen anderen Pkw umgestiegen werden soll), erfolgt von dem Vermieter die Veräußerung des Pkw.