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Die GmbH & atypisch Still als Gestaltungsinstrument zur Steueroptimierung
Überlegungen zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit
Obwohl die GmbH & atypisch Still neben der Haftungsbeschränkung und ihrer Anonymität auch steuerliche Vorteile mit sich bringt, trifft man diese Rechtsform in der Praxis eher selten an. Dabei bietet die Kombination der Besteuerung nach dem KStG mit der Besteuerung einer Mitunternehmerschaft durchaus einige ertragsteuerliche Vorteile, sodass es sich lohnen kann, einen Blick auf die Grundzüge dieser Rechtsform zu werfen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Stille Gesellschaft im Handels- und Steuerrecht
1. Grundsätzliches
[i]Unterscheidung in typisch und atypisch stille GesellschaftGesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft in den §§ 230 ff. HGB. Nach außen hin ist sie als stille Gesellschaft nicht erkennbar, d. h. sie tritt nicht in Erscheinung und kann auch nicht aus einem Firmennamen oder -zusatz oder aus Unternehmensregistern abgeleitet werden. Anmeldungen und Eintragungen in das Handelsregister sind weder erforderlich noch möglich. Der Einzelkaufmann, der den stillen Gesellschafter aufnimmt, bleibt weiterhin Einzelkaufmann. Entsprechendes gilt bei stillen Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Folglich handelt es sich um eine reine Innengesellschaft. Das Handelsrecht unterscheidet dabei grundsätzlich nicht zwischen einer typisch und einer atypisch stillen Gesellschaft (keine Legaldefinition). Inzwischen wird der Begriff der atypisch stillen Gesellschaft auch im Zivilrecht verwendet (Abgrenzung im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien wie im Steuerrecht). S. 133
[i]Gehrmann, Stille Gesellschaft, infoCenter, NWB NAAAB-13233 Wer sich als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Als Ausgleich erhält der stille Gesellschafter einen Anteil am Gewinn oder Verlust. Ist der Anteil nicht bestimmt, gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. Im Gesellschaftsvertrag kann zudem bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll. Seine Beteiligung am Gewinn kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Da die zivilrechtlichen Regelungen über die stille Gesellschaft weitgehend dispositiver Natur sind, finden sich in der Praxis unterschiedliche Ausgestaltungen. Hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung ist die Unterteilung als
sog. typisch stille Gesellschaft oder
sog. atypisch stille Gesellschaft
aufgrund der jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung.
2. Stiller Gesellschafter
[i]„Jeder“ kann stiller Gesellschafter seinDa das HGB keine Aussage dazu enthält, wer stiller Gesellschafter sein kann, kommt hierfür jeder infrage, der fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das sind
natürliche Personen (unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit),
juristische Personen und
die handelsrechtlichen Personengesellschaften.
Daneben wird auch nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften das Recht eingeräumt, sich „still“ an einem Handelsgeschäft zu beteiligen (vgl. , BStBl 1988 II S. 245; , BStBl 1991 II S. 569).