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BFH Urteil v. - IV R 95/85 BStBl 1988 II S. 245

Gesetze: EStG § 12 Nr. 2BGB § 181BGB § 1629 Abs. 2BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2BGB § 1909 Abs. 1BGB § 2032 Abs. 1BGB § 2038 Abs. 1BGB § 2040 Abs. 1HGB n. F. § 230

1. Fortführung eines Unternehmens über längere Zeit in der Rechtsform der Erbengemeinschaft 2. Zur steuerlichen Anerkennung einer stillen Gesellschaft zwischen der Erbengemeinschaft und den minderjährigen Kindern eines Miterben

Leitsatz

1. Ein Unternehmen kann auch über längere Zeit in der Rechtsform der Erbengemeinschaft geführt werden. Die Fortführung als OHG setzt den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags und die Überführung des Unternehmens voraus.

2. Bei der Eingehung einer stillen Gesellschaft durch die Erbengemeinschaft müssen alle Miterben mitwirken.

3. Zum Vertretungsverbot, wenn die stille Gesellschaft mit Abkömmlingen der Miterben begründet werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 245
FAAAA-92504

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