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NWB Nr. 44 vom Seite 3234

Treuhand- und Näheverhältnis beim GmbH-Gesellschafter

Neues zur verdeckten Gewinnausschüttung

Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt

[i]BFH, Urteil v. 10.12.2019 - VIII R 2/17, NWB IAAAH-51781 Mit Urteil v.  - VIII R 2/17 ( NWB IAAAH-51781) hat der BFH eine grundlegende verfahrensrechtliche Entscheidung zur Änderung eines Einkommensteuerbescheids gem. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG getroffen. Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben verdeckten Gewinnausschüttung ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig, so der BFH. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch gem. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben verdeckten Gewinnausschüttung vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird. Das BFH-Urteil ist bei näherem Hinsehen nicht nur wegen dieser verfahrensrechtlichen Frage bedeutsam. Für die Praxis sind auch die entschiedenen materiell-rechtlichen Fragen beachtenswert, und zwar unter welchen Voraussetzungen ein Treuhandverhältnis an GmbH-Anteilen und wann bei einer verdeckten Gewinnausschüttung ein Näheverhältnis zum GmbH-Gesellschafter anzunehmen ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 3235

I. Ausgangssachverhalt des

[i]Erteilung einer GeneralvollmachtE ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E-GmbH. Er erteilte dem D eine Generalvollmacht, die diesen zur Ausübung der Gesellschafter- und Geschäftsführungsbefugnisse des E berechtigte. Die E-GmbH war auf Bitte des D von E gegründet worden. D hatte hierfür das Gründungskapital bereitgestellt. Als Gegenleistung hatte D dem E in Aussicht gestellt, im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung den Lebensunterhalt über das laufende Einkommen hinaus „aufbessern“ zu können.

1. Wechselseitige Vorteile

D und E nahmen folgende Geschäfte vor:

  • [i]Veräußerung einer Yacht gegen Barzahlung ...Die E-GmbH veräußerte im März 2003 auf Ibiza eine zu ihrem Betriebsvermögen gehörende Yacht „A“ zum Preis von 610.000 € an die spanische natürliche Person M, wobei der Käufer möglicherweise auch die spanische Gesellschaft N-BC gewesen sein könnte. Der Kaufpreis soll an D in bar übergeben worden sein.

  • [i]... zur Finanzierung eines GrundstückserwerbsMit dem Verkaufserlös sollte der Erwerb eines Grundstücks in Deutschland durch die E-GmbH zum Preis von 750.000 € finanziert werden. Verkäuferin war eine spanische Gesellschaft. E trat im März 2003 im Beurkundungstermin für die spanische Verkäuferin als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf, wobei unklar blieb, ob der Verkauf seitens der Vertretenen später genehmigt worden ist. D sollte aus dieser Veräußerung ein Provisionsanspruch in Höhe von 150.000 € gegen die E-GmbH zustehen. Der Kaufpreis soll von D im März 2003 vor einem spanischen Notar in bar übergeben worden sein. Das Geld soll in Höhe von 610.000 € aus dem Verkauf der Yacht „A“ stammen und in Höhe von 140.000 € von D verauslagt worden sein. Die E-GmbH erfasste im Kassenkonto einen Abgang in Höhe von 750.000 €. Der von D verauslagte Betrag von 140.000 € soll von der E-GmbH zurückgezahlt worden sein, was aber nicht buchhalterisch erfasst wurde.

  • [i]Zurückerwerb der Yacht zu niedrigerem KaufpreisIm darauffolgenden Jahr erwarb die E-GmbH die Yacht „A“ vom spanischen Käufer zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis (470.000 €) zurück. Die E-GmbH verbuchte eine Verbindlichkeit gegenüber M in Höhe von 140.000 € und die Barzahlung des Restkaufpreises in Höhe von 330.000 €. Demgegenüber gab M an, den Kaufpreis aus der ursprünglichen Veräußerung der Yacht „A“ in Höhe von 470.000 € an die E-GmbH nicht entrichtet zu haben. Vielmehr sei die Yacht „A“ von der E-GmbH unter Anrechnung auf bestehende Verbindlichkeiten zurückgekauft worden.

  • [i]Zuwendung von 330.000 € ohne nachgewiesene betriebliche VerwendungIm November 2004 verkaufte die E-GmbH die Yacht „A“ zum Preis von 480.000 € an die P-Ltd. mit Sitz auf Guernsey. Der Kaufpreis sollte in Höhe von 340.000 € in Geld und in Höhe von 140.000 € nach Wahl der E-GmbH entweder in Geld oder durch Inzahlungnahme der Yacht „B“ erbracht werden. Von dem Barbetrag, den E vereinnahmte, erhielt D einen Betrag von 330.000 €. D sollte hiermit Verbindlichkeiten der E-GmbH gegenüber M aus dem Rückkauf der Yacht „A“ erfüllen. Es blieb unklar, ob D unmittelbar 330.000 € erhielt oder nur 280.000 €, weil eine Anzahlung von 50.000 € bereits an die von D beherrschte F-GmbH geleistet worden war. Ebenfalls ließ sich nicht feststellen, ob D mit den erhaltenen 330.000 € Verbindlichkeiten der E-GmbH erfüllte.

2. Auffassung der Finanzverwaltung

[i]Yachtverkäufe als ScheingeschäfteIm Rahmen einer Außenprüfung bei der E-GmbH beurteilte die Finanzverwaltung den Verkauf der Yacht „A“ im Jahr 2003 und den Rückkauf im Jahr 2004 als Scheingeschäfte, da die Yacht bis zur Veräußerung an die P-Ltd. durchgehend zum Betriebsvermögen der E-GmbH gehört habe. Die Prüfer stornierten die entsprechenden Buchungen bei der E-GmbH. S. 3236