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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 8

Zu den Voraussetzungen der Einstandspflicht nach § 14c Abs. 2 UStG für in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer

Dr. Matthias Gehm

Das Urteil des FG Münster () erging nach einer Zurückverweisung durch den V. Senat des BFH (; vgl. Anmerkung Janz, USt direkt digital 5/2019 S. 5). Insofern hatte der BFH entschieden, dass sofern es an einer steuerbaren unentgeltlichen Leistung fehlt, diese nicht nachträglich zum Gegenstand eines Leistungsaustausches gemacht werden kann. Das FG Münster hatte nunmehr zu entscheiden, ob von einer von vornherein geplanten unentgeltlichen Leistung auszugehen ist, so dass der Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG für die dennoch später zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer einzustehen hat. Insofern ist auch von Relevanz, wie das FG Münster die Verteilung der Feststellungslast in diesem Zusammenhang sieht.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Ein Unternehmer, der von vornherein beabsichtigt, eine unentgeltliche Leistung zu erbringen, hat für die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG einzustehen, wenn er hiernach dennoch eine Rechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis erstellt.

2. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Unternehmer solchermaßen für die Umsatzsteuer einzustehen hat, trägt die Finanzbehörde di...