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USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 5

Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG

Dennis Janz

Streitig ist, ob für eine zunächst unentgeltlich erbrachte Leistung im Anschluss an eine Betriebsprüfung nachträglich eine wirksame Entgeltsvereinbarung erfolgen kann, ohne, dass die hierüber in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet wird.

I. Leitsatz (nicht amtlich)

Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar.

II. Orientierungssätze

1. Zum Leitsatz: Fehlt es somit an einer steuerbaren unentgeltlichen Leistung, kann diese nicht nachträglich zum Gegenstand eines Leistungsaustausches gemacht werden.

2. Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme liegt vor, wenn eine GmbH Leistungen bezieht, um sie dem alleinigen Geschäftsführer und Ehemann der alleinigen Gesellschafterin der GmbH unentgeltlich zuzuwenden.

Hinweis

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG; Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und ab 2007 Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG - MwStSystRL) u...BStBl 2012 II S. 844