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BdF - IV B 1 S 2221 - 166/93 IV B 2 - S 2134 - 88/93 BStBl 1993 I 406

Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs 13a Satz 4 EStG folgendes:

I. Abzugsverbot für bestimmte Beiträge an Lebensversicherungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG)

1 Durch das Steueränderungsgesetz 1992 ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb bis dd EStG von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden, daß die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, sind grundsätzlich der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs 2 Satz 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG zu versagen und ggf. eine Nachversteuerung (§ 10 Abs 5 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter die Einschränkungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 20 Abs 1 Nr. 6 Satz 3 EStG.

Policendarlehen sind Darlehen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. ...BStBl 1966 III, 421BStBl 1974 II 237

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