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NWB Nr. 47 vom Seite 4410 Fach 3c Seite 5565

ABC: V 6 . Versicherungsprämien

EStG § 4 Abs. 4, §§ 9, 10

Versicherungsprämien (V.), die betrieblich bzw. beruflich veranlaßt sind, können als BA bzw. WK abgezogen werden. Gehören V. weder zu den BA noch zu den WK, kann ein Abzug als SA in Betracht kommen, wenn es sich um eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Versicherungsarten handelt. Der Abzug als SA ist jedoch nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge möglich. Ansonsten rechnen V. zu den Aufwendungen für die Lebensführung und können deshalb gem. § 12 EStG stl. nicht berücksichtigt werden.

I. Grundsätze zur Abzugsfähigkeit

1. Abzug als BA. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, LuF sowie selbständiger Arbeit kommen insbes. die gesetzlichen ArbG-Anteile zur Sozialversicherung der AN und sonstige V. für die freiwillige Zukunftssicherung der AN als BA in Betracht, ferner Prämien zu Schadensversicherungen, die Gegenstände und Vorgänge des Betriebs betreffen. Wegen der Einzelheiten vgl. die unter II aufgeführten Versicherungsarten. Beiträge zu Personenversicherungen, die auf die Person des Unternehmers bezogen sind, können auch dann nicht als BA abgezogen werden, wenn sie durch betriebliche Gesichtspunkte mitveranlaßt sind (BStBl 1981 II 303