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Arbeitsverhältnis | Grenzen des Direktionsrechts
Das Direktionsrecht der Arbeitgeberin (§ 106 GewO) dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Daher hat nach Ansicht des Gerichts die Versetzung der klagenden [i]Jesgarzewski, NWB 30/2020 S. 2248Arbeitnehmerin von ihrer vereinbarten Tätigkeit als „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ zur Tätigkeit „Leitung Prozessoptimierung“ auch unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Versetzungsvorbehalts das Direktionsrecht der Arbeitgeberin überschritten. Die neu zugewiesene Tätigkeit sei als geringerwertig anzusehen, weil der Arbeitnehmerin die Leitung einer Abteilung mit Personalverantwortung entzogen worden sei. Da die vorgeno...