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GmbH | Ende des Wettbewerbsverbots für den Geschäftsführer
Das aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechend) endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.
Es bleibe ein spezifisches Sonderverhältnis zur Gesellschaft bestehen, das den Geschäftsführer [i]Bosse, NWB 40/2019 S. 2941zu unveränderter und mit Blick auf die Insolvenzsituation sogar an Bedeutung noch gewinnender Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft verpflichte und das Wettbewerbsverbot als „system- und verbotszweckgerecht“ erscheinen lasse, so das Gericht.