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OLG Rostock 02.06.2020 4 W 4/20, NWB 39/2020 S. 2888

GmbH | Ende des Wettbewerbsverbots für den Geschäftsführer

Das aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechend) endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.

Anmerkung:

Es bleibe ein spezifisches Sonderverhältnis zur Gesellschaft bestehen, das den Geschäftsführer [i]Bosse, NWB 40/2019 S. 2941zu unveränderter und mit Blick auf die Insolvenzsituation sogar an Bedeutung noch gewinnender Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft verpflichte und das Wettbewerbsverbot als „system- und verbotszweckgerecht“ erscheinen lasse, so das Gericht.