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Die schnelle Einführung eines verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens
Ist das sog. COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz ein parlamentarischer „Schnellschuss“?
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz) dem Deutschen Bundestag vorgelegt (vgl. BT-Drucks. 19/18681 v. ). Dieser Gesetzentwurf erschöpft sich praktisch darin, das Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 1, 3–5 des Referentenentwurfs (BMJV-RefE) eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens v. des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der sich mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre befasst, nach vorne zu verlegen. Nach dem Fraktionsentwurf sollen die Regelungen über die Restschuldbefreiung unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, nach dem Referentenentwurf erst am . Zwischenzeitlich ist der Referentenentwurf zu einem Regierungsentwurf (BMJV-RegE) erstarkt, der die Idee des schnellen Inkrafttretens der Regelung aufgreift: Nach Art. 9 Abs. 1 BMJV-RegE sollen die Regelungen über die Verfahrensverkürzung bereits zum in Kraft treten, für Verbraucher/-innen allerdings befristet bis zum...