Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung im Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung
Gläubigerschutz und Qualitätssicherung durch strenge Geschäftsleiterhaftung
Seit der Insolvenzrechtsreform von 2012 (vgl. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – ESUG) hat die Eigenverwaltung in der Restrukturierungspraxis an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Insolvenzverfahren werden als Eigenverwaltungs- und gelegentlich auch als Schutzschirmverfahren (§§ 270a und 270b InsO) beantragt. Das betrifft vor allem mittlere und größere Insolvenzverfahren mit laufendem Geschäftsbetrieb. Nicht alle dieser Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren führen zum Erfolg. Scheitern Verfahren und kippen in die Fremdverwaltung, können dann zumeist nur noch Teilbereiche vom Unternehmen erhalten werden, sofern nicht gar die Komplettabwicklung folgt. Die möglichen Gründe für ein Scheitern des Verfahrens sind vielfältig. Gelegentlich stellt sich die Frage nach der Haftung der Verfahrensbeteiligten. Neben einem möglichen Gesamtschaden der Gläubiger gibt es Fälle, in denen einzelne Beteiligte einen Schaden durch eine Pflichtverletzung erleiden. Die Insolvenzordnung enthält bezüglich der Haftung der Geschäftsleiter und deren Berater in der Eigenverwaltung mehr oder weniger große Lücken. Der Bundesgerichtshof (, NWB KAAAG-83327) hat allerdings bereits deu...