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Bis der Tod die Nießbrauchgemeinschaft der geschiedenen Eheleute scheidet!
Sind die Mitglieder einer gesamthänderischen Nießbrauchgemeinschaft einander nicht (mehr) grün, besteht nach dem Urteil des V. Zivilsenats des , NWB EAAAH-53761) kein Anspruch auf einseitige Auflösung der Gemeinschaft. Weder hat der Gesetzgeber eine entsprechende Norm vorgesehen, noch können die Auflösungsvorschriften für die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend angewendet werden. Ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund scheidet ebenfalls aus. Hierauf muss sich die Beratungspraxis einstellen.
Die Langfassung des Beitrags finden Sie .
Der Nießbrauch als Teil einer vorweggenommenen Erbfolge
[i]Sog. VorbehaltsnießbrauchZahlreiche Eltern behalten sich bei der Übertragung von Vermögenswerten (z.B. vermieteten Immobilien) auf ihre Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zur eigenen Altersvorsorge und zur Steuerreduzierung den Nießbrauch vor.
[i]Lückenhafte gesetzliche RegelungDie bürgerlich-rechtliche Regelung des Nießbrauchs ist lückenhaft. Es bedarf stets einer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigenden Vertragsgestaltung, wobei die diffizile steuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs in einer steuerartenübergreifenden Sichtw...