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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 233

Einsatz von Spezial-Investmentfonds als Anlage- und Bündelungsvehikel für Family Offices

Belastungsunterschiede im Vergleich zu anderen (kollektiven) Kapitalanlagen

Dr. Frank Thiede

Für Unternehmerfamilien, Mittelständler und deren Vermögensverwalter bzw. Family Offices ist es eine besondere Herausforderung, Kapital- und Sachanlagen unter wirtschaftlichen Aspekten sowie zusätzlich im sich stets verändernden steuerlichen Umfeld zu betreuen. Diesem Anlegerkreis mit oftmals internationalem Kontext der wirtschaftlichen Interessen steht unmittelbar zur mittel- und langfristigen Vermögensplanung nicht nur ein weites Anlagespektrum zur Verfügung, sondern es muss auch regelmäßig über die teilweise konkurrierenden oder sich ergänzenden Anlagevehikel entschieden werden. Zu diesen Anlagevehikel gehören traditionell neben vermögensverwaltenden Gesellschaften auch sogenannte Spezial-Investmentfonds. Darüber hinaus spielen auch weiterhin privat- und gemeinnützige Stiftungen gewichtige Rollen als institutionelle Anleger, für die aus verschiedenen Gründen Spezial-Investmentfonds attraktiv sein können. Die Reform der Investmentbesteuerung liegt nunmehr schon einige Jahre zurück. Während für Publikumsinvestmentfonds ein völlig neues intransparentes Besteuerungsregime (vgl. etwa Elser/Thiede, NWB-EV 9/2016 S. 299) zum in Kraft trat, wurde für Spezial-Investmentfonds mit einigen Modifikationen an dem bisherigen semi-transparenten System festgehalten. Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen von Spezial-Investmentfonds sowie die wichtigsten Änderungen im Rahmen der Investmentsteuerreform dargestellt. Anschließend sollen die Grundzüge der Spezialfondsbesteuerung sowie die daraus resultierenden Belastungsunterschiede im Vergleich zu anderen (kollektiven) Kapitalanlagen aufgezeigt werden.

Kernaussagen
  • Das InvStG bietet für Spezial-Investmentfonds zwei völlig unterschiedliche Besteuerungsregime. Zum einen können sich solche Fonds seit dem wie Publikumsinvestmentfonds besteuern lassen (intransparente Besteuerung gemäß Kapitel 2 InvStG). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch, mit einigen wichtigen – einschränkenden– Modifikationen, weiterhin das bis zum geltende transparente Besteuerungsregime für Spezial-Investmentfonds gemäß Kapitel 3 InvStG nutzen; nur diese Alternative wird im Folgenden mit ihren wesentlichen materiell-rechtlichen Rechtsgrundlagen und daraus folgenden steuerlichen Wirkungen dargestellt.

  • Anlageuniversum und Anlegerkreis für Spezial-Investmentfonds unterliegen strengen Restriktionen, die laufend eingehalten werden müssen und bei wesentlichen Verstößen sanktioniert sind. Auch für (vermögende) Privatanleger, die Spezial-Investmentfondsanteile in einem Betriebsvermögen (z. B. eine gewerbliche Personengesellschaft) halten, kann diese Anlagekategorie interessant sein. Ebenso bleiben für institutionelle Anleger Spezial-Investmentfonds in bestimmten Konstellationen attraktiv; sie können für eine weiterhin transparente Besteuerung optieren.

  • Wesentliche steuerliche Vorteile bestehen u. a. darin, dass bestimmte Ertragsbestandteile weiterhin steuerfrei thesauriert werden können. Dadurch kann ein Besteuerungsaufschub von 15 Jahren erreicht werden (Fortgeltung des sogenannten Fondsprivilegs); die Finanzverwaltung möchte diese Regelung allerdings äußerst restriktiv auslegen und Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG (Beteiligungsquote mind. 1 %) vom Fondsprivileg ausnehmen.

  • Des Weiteren bietet die transparente Besteuerung von Spezial-Investmentfonds Vorteile bei der Nutzung von DBA-Freistellungen und Quellensteueranrechnungen. Insbesondere bei Immobilieninvestments im Ausland können somit die in den meisten DBA vereinbarten Freistellungen für Immobilienerträge zu 100 % genutzt werden, während dies bei intransparenter Besteuerung nicht der Fall ist (Teilfreistellung nur i. H. von 80 % bei Auslandsimmobilien).

I. Grundlagen und Konzeption des Besteuerungsregimes für Spezial-Investmentfonds

Die Fondsanlage in ihrer typischen Grundstruktur ist für die steuerliche Betrachtung sowie später für die Analyse effektiver Belastungsunterschiede zwischen der Direktanlage und alternativen Fondsvehikeln wie folgt zu veranschaulichen:

Der Spezial-Investmentfonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen, welches im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investors gehalten wird. Die Vermögensgegenstände werden bei der Depotbank verwahrt. Der Spezial-Investmentfonds entsteht durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen Investor, Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und Depotbank. Diese drei Beziehungen bilden das Fundament sowohl für die rechtliche als auch für die steuerliche Beratung von Investoren, Fondsinitiatoren, Kapitalverwaltungsgesellschaften etc.

Von erheblicher Relevanz für die Fondsbesteuerung ist die Klassifizierung der Anleger:

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Typische Aufgaben des Family Office ergeben sich aus der umfassenden Betreuung von Familienunternehmern, Stiftungen und weiteren institutionellen Anlegern. Sie nehmen dabei meistens nicht die Rolle eines unmittelbaren Investors ein, sondern entscheiden über die Anlage in verschiedenen Asset-Klassen, suchen zielkonforme Anlage- und Bündelungsvehikel und koordinieren die erforderlichen zusätzlichen Dienstleister wie insbesondere Kapitalverwaltungsgesellschaften, Depotbanken, Vermögensverwalter, Berater und Wirtschaftsprüfer. Besonderes Augenmerk gilt hierbei der Einhaltung der zentralen Vorschriften des Aufsichtsrechts (KAGB, VAG) und des KWG.