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NWB Nr. 35 vom Seite 2608

Praxisrelevante steuerliche Themenfelder (körperschaftlich verfasster) AIF

Ein Überblick über die veränderten Rahmenbedingungen durch das InvStRefG 2018

Dr. Michael Kohl

[i]Ebner, NWB 9/2018 S. 564Die Investmentsteuerreform 2018 hat zu erheblichen Veränderungen bei der steuerlichen Behandlung der Fondslandschaft geführt. Wesentliche Änderungen bestehen nicht nur für die offenen Fondsmodelle, sondern auch für körperschaftlich verfasste (geschlossene) Alternative Investmentfonds (AIF). Aufgrund der Erweiterung bzw. Eröffnung des Anwendungsbereichs des Investmentsteuergesetzes müssen auch für diese Fondsgruppe die veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen beachtet werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Allgemeines

[i]Ronig, Geschlossene Fonds, infoCenter, NWB UAAAC-37523 Dem Begriff „geschlossener Fonds“ kann sich ausgehend von seiner Herkunft von zwei Seiten genähert werden:

  • einerseits dem seit den 1960er Jahren bekanntem Grauen Kapitalmarktkonzept der sachwert- und steuerorientierten Publikumspersonengesellschaften, die sich vor allem an Privatpersonen richteten und seit Einführung des § 15b EStG in renditeorientierten Konzepten fortbestehen,

  • andererseits den seit Ende der 1990er Jahre verstärkt in Erscheinung tretenden Modellen für institutionelle Anleger.

Fonds sind letztlich Kapitalsammelvehikel für (bestimmte) Investitionsvorhaben. Die Grundidee der Sammlung von Risikokapital zur Realisierung bestimmter Vorhaben lässt sich mindestens bis zur Hanse oder den Patriziern zurückführen. Nach der Hochphase der (steuerorientierten) geschlossenen Publikumsfonds – vor allem im Zuge der Wiedervereinigung – erfuhren diese spätestens Ende der 1990er Jahre ein negatives Image als Anlageprodukt für „Abschreibungskünstler“ (so der Wortlaut im Bundestag zur Einführung des § 2b EStG a. F.). Diese Modelle waren zunächst für die Politik als Finanzierungsvehikel für den „Aufbau Ost“ nützlich bzw. sollten die steuerlichen Vorteile auch einem breiteren Publikum von Privatanlegern vermitteln.S. 2609

Für institutionelle Anleger sind aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds, welches grds. risikofreie Anlagen, wie z. B. Bundesanleihen, unattraktiv gestaltet, alternative Anlageklassen verstärkt in den Fokus gerückt. Diese Anleger benötigen geeignete Investitionsobjekte und -vehikel zur Schaffung bestimmter Rendite/Risiko-Verhältnisse. [i]Typische InvestitionszielobjekteTypische Investitionszielobjekte sind vor allem Immobilien; seit Anfang der 2000er-Jahre zudem Infrastrukturprojekte, Erneuerbare Energien- und Unternehmensbeteiligungen (Private Equity/Venture Capital).

Durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013 existiert nun ein einheitlicher Rechtskodex für Kapitalanlagevehikel. Auch steuerlich gab es die letzten Jahre massive Veränderungen, die in der Reform des InvStG zum ihren Höhepunkt fanden. Diese beschränken sich nicht nur auf die steuerliche Behandlung offener Fonds, sondern bedeuten vor allem auch für körperschaftlich verfasste (geschlossene) Fonds eine Neujustierung der steuerlichen Determinanten als Investmentfonds.

II. Grundlegende Fragestellungen zur steuerlichen Einordnung

Im Ergebnis lässt sich jede Fondsstruktur auf die folgenden Ebenen zurückführen: Anleger – Vehikel – Investitionsobjekt. Aus steuerlicher Sicht elementar in dieser Strukturkette ist die Frage, ob, wo und wie ein nationaler Bezug vorliegt.

1. Anzuwendende Jurisdiktion

[i]Frage nach der jeweils anzuwendenden JurisdiktionAls grundlegende Frage ist zu klären, welche Jurisdiktion auf der jeweiligen Ebene der Strukturkette greift: beispielsweise ist ein Anleger in Staat A ansässig, ein Fondsvehikel in einer mehrstufigen Struktur in Staat B errichtet, ein weiteres in Staat C, und die Investitionsobjekte sind in den Staaten D und E belegen. Weiterhin ist zu fragen, ob es sich bei den involvierten Staaten um DBA- oder Nicht-DBA-Staaten handelt bzw. Besteuerungskonflikte bei grenzüberschreitenden Fallkonstellationen entweder durch uni- oder bilaterale Maßnahmen gelöst werden können. Unschwer ist zu erkennen, dass bei dieser Ausgangslage eine Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten denkbar ist, die um die Dimension der Investitionsrichtung (Inbound- bzw. Outbound-Fall) ergänzt werden kann.