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Sachverhaltsaufklärung bei Geschäften mit Kryptowährungen, eine nur schwer zu tragende Feststellungslast der Finanzverwaltung
Finanzbehörden haben bei der Festsetzung von Steuern den Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Dies gilt insbesondere bei neuen und komplexen Sachverhalten wie den privaten Geschäften mit Kryptowährungen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
AdV-Beschluss des FG-Nürnberg: [i]Andres, NWB-Eilnachricht 17/2020 S. 1236, NWB TAAAH-47036 Das FG Nürnberg hat in seinem AdV-Beschluss v. - 3 V 1239/19 ( NWB HAAAH-48829) darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden bei der Festsetzung von Steuern den Untersuchungsgrundsatz zu beachten haben. Es stellte fest: „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (...), worüber man eigentlich entscheidet.“ „Voraussetzung einer „richtigen“ Entscheidung ist die vollständige und zutreffende Erfassung und Aufklärung des Sachverhalts, über den zu entscheiden ist (§ 88 AO).“ Dies bedeutet erheblichen Zusatzaufwand für die Finanzbehörden, denn für eine richtige Besteuerung müssen sie jedes einzelne Geschäft bezüglich der daran beteiligten – von inzwischen weit über 5.000 bestehenden – Kryptowährungen eingehend untersuchen.
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