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Informationen zur umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen
BayLfSt, Online-Mitteilung v. 27.5.2020
Mit dem „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Diese vorgenannten Soforthilfen sollen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterliegen (vgl. hierzu FAQ zu den Corona-Soforthilfe-Programmen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie), aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Insbesondere si...