Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuer in der Corona-Krise
Erleichterungen für den Arbeitgeber auf Kosten des Arbeitnehmers?
[i] BMF, Schreiben v. 23.4.2020, BStBl 2020 I S. 474Mit Schreiben v. (BStBl 2020 I S. 474) hat das BMF im Einvernehmen mit den Ländern bestimmt, dass während der Corona-Krise auf Antrag eine Fristverlängerung zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen gewährt werden kann. Weiterhin hat das BMF bereits mit Schreiben v. (BStBl 2020 I S. 262) ausgesprochen, dass bei unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit durch die Corona-Krise bis von [i]Hechtner, NWB 19/2020 S. 1406 Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Neben dem verfahrensrechtlichen Gehalt dieser Regelungen stellt sich in Zeiten der Corona-Krise auch die weitergehende materiell-rechtliche Frage, welche Auswirkung eine gewährte Fristverlängerung bzw. ein Vollstreckungsaufschub einhergehend mit nachfolgenden Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers bis hin zu einer Insolvenz auf die Lohnsteuer des Arbeitnehmers hat. So wurde hinsichtlich der verlängerten Lohnsteuer-Anmeldefrist in den Medien ein sich hieraus ergebendes Risiko für den Arbeitnehmer geäußert, letztlich im Rahmen der Jahressteuererklärung für ausstehende Lohnsteuer in Anspruch genommen zu werden, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich in Insolvenz gerät und die einbehaltene Lohnsteuer daher nicht mehr an das Finanzamt abführt (Harald Elster, Präsident des DStV, in der „FAZ“ v. ). Entsprechende Aussagen wurden auch zu der vorher bereits in Bayern und Nordrhein-Westfalen beschlossenen Fristverlängerungsmöglichkeit getroffen (Karsten Seibel in der „WELT“ v. ). Gehen also die Erleichterungen des Arbeitgebers letztlich zulasten des Arbeitnehmers?
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ausgangslage
[i]Wenning, Lohnsteueranmeldung, infoCenter, NWB ZAAAB-05677 In Zeiten der Corona-Krise sieht sich die Finanzverwaltung zu verschiedensten Maßnahmen veranlasst. Sie gewährt für den Bereich der Lohnsteuer auf Antrag Fristverlängerung zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen, S. 1759soweit die Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen ( BStBl 2020 I S. 474).
Weiterhin gewährt die Finanzverwaltung bei unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit des Steuerpflichtigen durch die Corona-Krise einen Vollstreckungsaufschub bis ( BStBl 2020 I S. 262, Tz. 3). Dies umfasst auch angemeldete Lohnsteuer des Arbeitgebers ( Tz. 1).
II. Problemstellung
Ausgehend von dieser Sachlage stellt sich die Frage, welche Konsequenzen für den Arbeitnehmer eintreten, wenn es letztlich nicht zur Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kommt. Zur Verdeutlichung der Problematik soll folgendes Beispiel dienen:
Aufgrund unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit
durch die Corona-Krise kam es bei der A-GmbH zu erheblichen Umsatzeinbußen.
Seitens der Arbeitsagentur wurde Kurzarbeitergeld bewilligt und entsprechend
ausgezahlt. Den Arbeitslohn für den Monat April 2020 zahlte die A-GmbH ihren
Arbeitnehmern nach ordnungsgemäßem Abzug der Lohnsteuer vollständig aus.
Alternative 1:
Die A-GmbH meldete die entsprechende Lohnsteuer
ordnungsgemäß mittels Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt an. Davon
umfasst war auch die Lohnsteuer des Arbeitnehmers X in Höhe von 500 €.
Eine Zahlung der Lohnsteuer durch die A-GmbH erfolgte hingegen nicht. Vielmehr
begehrte die A-GmbH einen Vollstreckungsaufschub. Dem entsprach das Finanzamt.
Kurz nach dessen Ablauf gerät die A-GmbH in Insolvenz. Zu einer Zahlung der
Lohnsteuer kommt es nicht mehr.
Alternative
2:
Wie Alternative 1, jedoch gewährt das
Finanzamt auf Antrag der A-GmbH auf Grundlage des
(BStBl 2020 I S. 474) eine Fristverlängerung zur Lohnsteuer-Anmeldung von zwei
Monaten. Zur Anmeldung sowie Zahlung der Lohnsteuer kommt es nicht mehr.
Fragen:
Kann der Arbeitnehmer X für die Lohnsteuer des Monats April 2020 in Höhe von 500 € in Anspruch genommen werden?
Hat das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers X die Lohnsteuer für den Monat April 2020 in Höhe von 500 € auf seine Einkommensteuer anzurechnen?