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Steuerliche Aspekte zur Lohnsteuerhaftung bei Arbeitnehmerüberlassung
Kursorischer Überblick zur Regelung des § 42d Abs. 6 ff. EStG
Von praktischer Relevanz sind gerade in Zeiten der Corona-Krise praktische Maßnahmen der Arbeitnehmerüberlassung bzw. -entsendung. Inwieweit hierbei eine Haftung des Entleihers bzw. Verleihers für etwaige Lohnsteuerabzugsbeträge besteht, ist daher kritisch zu betrachten. Besonderheiten ergeben sich gerade bei Anwendung des Sicherungsverfahrens sowie bei internationalen Sachverhaltsgestaltungen, welche auszugsweise zu beleuchten sind.
I. Hintergrund
Die Rechtsnorm des § 42d EStG normiert zwei unterschiedliche Haftungstatbestände, nämlich die Haftung des Arbeitgebers oder Dritten i. S. des § 38 Abs. 3a EStG für die Lohnsteuer und die Haftung bei der Arbeitnehmerüberlassung (Kirchhof, EStG, § 42d, Rn. 1). Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist steuerrechtlich grundsätzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer (R 19.1 Satz 5 LStR). Dieses gilt für einen ausländischen Verleiher auch selbst dann, wenn der Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat nur Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts. Wird der Entleiher insoweit als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzu...