Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Streitfälle beim Vorsteuerabzug
Eine Bestandsaufnahme
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Leistungen anderer Unternehmen gehört zu den Dauerbrennern in Beratung und Finanzrechtsprechung. Zahlreiche Entscheidungen des BFH und des EuGH bieten Anlass zu einer kritischen Bestandsaufnahme. Der Beitrag geht auf den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung und Verwaltungsauffassung ein und beleuchtet wesentliche Probleme. Es folgen Handlungsempfehlungen für Unternehmen und steuerliche Berater.
Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter NWB MAAAA-41725
Welche neueren Entwicklungen haben sich zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers ergeben?
Welche Probleme bestehen bei der rückwirkenden Rechnungsberichtigung?
Was ist betroffenen Stpfl. zu raten?
I. Problemfeld 1: Angaben in der Rechnung
1. Vorbemerkungen
[i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen NWB VAAAE-51939 Grune, in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 15 NWB ZAAAB-75250 Grundsätzlich wird nach wie vor von der deutschen Finanzverwaltung im UStAE (vgl. Abschnitt 15.2 und 15.2a UStAE) unter Berufung auf die ältere Finanzrechtsprechung vertreten, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 UStG) voraussetzt. Fehlt es an einer solchen Rechnung oder weist diese inhaltliche Mängel auf, wird der Vorsteuerabzug bis zu einer Berichtigung gem. § 31 Abs. 5 UStDV regelmäßig verwehrt.
Die Pflichtmerkmale umsatzsteuerlicher Rechnungen sind in § 14 Abs. 4 UStG benannt, der grds. der unionsrechtlichen Vorgaben gem. Art. 226 MwStSystRL entspricht. Kleinere Abweichungen bestehen insoweit, als dass Deutschland anstelle der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (gem. Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL) alternativ dessen Steuernummer zulässt (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG) und anstelle der „Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung“ gem. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL die „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG vorschreibt (sog. Leistungsbeschreibung).
Im Folgenden wird auf verschiedene Pflichtbestandteile von Rechnungen eingegangen, die in der Praxis besonders relevant sind.
2. Problemgebiet Leistungsbeschreibung
Ein Rechnungsbestandteil, der in der Besteuerungspraxis häufig zum Streit führt, ist die Leistungsbeschreibung. Gestützt insbesondere auf die ältere Rechtsprechung des BFH fordert die Finanzverwaltung regelmäßig sehr ausführliche Leistungsbeschreibungen (vgl. Abschnitt 14.5 UStAE). Es werden nicht nur allgemein gehaltene Bezeichnungen abgelehnt, sondern sogar durchaus handelsüblich erscheinende Begriffe wie „Hosen“ oder „Kleider“.
So hat der BFH in der Vergangenheit aus einer Rechnung mit den (bloßen) Angaben „Personalgestellung – Schreibarbeiten“ und „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“ den Vorsteuerabzug nicht gestattet. Ebenfalls als nicht ausreichend bewertet wurde die Angabe „für Bauarbeiten berechnen wir Ihnen laut Vertrag und nach gemeinsamem Aufmaß“ als Leistungsbeschreibung. Gleiches galt für einen Text „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“.