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Umsatzsteuer | Kleinunternehmer im Ausland (BFH)
Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 282 ff. MwStSystRL. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen gelten dabei gemäß Art. 282 MwStSystRL für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.
Dabei ordnet Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an, dass dieser Abschnitt nicht für die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen gilt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin, die in den Streitjahren 2013 und 2014 in Ita...