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StuB Nr. 4 vom Seite 154

BFH-Urteil zur mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregel des § 19 UStG

Durchoptimiert bis zum Exitus

StB Ralph Homuth

Werden von mehreren Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen deshalb nacheinander erbracht, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, liegt nach dem eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung führt.

Kernaussagen
  • Die Aufspaltung und Auslagerung von Tätigkeiten auf kleine Tochtergesellschaften sind gestaltungsmissbräuchlich, wenn dies nur zu dem Zweck erfolgt, dass die Tochtergesellschaften jeweils als Kleinunternehmer im Wirtschaftsleben auftreten können.

  • Die Tochtergesellschaften dürfen sich nicht auf § 19 UStG berufen und müssen ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, obwohl sie jeweils die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer i. H. von 17.500 € nicht übersteigen.

  • Nach dem BFH soll § 19 UStG kleine Unternehmer und die Steuerverwaltung entlasten. Eine Aufteilung auf kleine Unternehmen oder auf mehrere EU-Staaten steht damit nicht im Einklang und ist gestaltungsmissbräuchlich i. S. von § 42 AO.

I. Der Urteilsfall

[i]Eckert, Kleinunternehmer, Lexikon NWB CAAAE-98358 Becker, Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur zweckwidrigen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zu deren Versagung, NWB 1/2019 S. 8 NWB FAAAH-04082 Die Klägerin (G...