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NWB 17/2020 S. 1240

Insolvenz | Zur Kenntnis einer Steuerberaterin vom Benachteiligungsvorsatz der Mandantin

Eine Steuerberaterin muss nicht von einem Benachteiligungsvorsatz der Mandantin/Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) ausgehen, wenn die Bilanz der Schuldnerin für das Kalenderjahr, in dem die Steuerberaterin, die im Rahmen eines Dauermandats Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen für die Schuldnerin erbringt und abrechnet, erst im folgenden Jahr aufgestellt wird und dann einen nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) muss die Steuerberaterin ebenfalls nicht annehmen, wenn von entsprechenden Engpässen nichts bekannt ist und ausweislich der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWAs) von der Buchung von tatsächlichen Auszahlungsvorgängen auszugehen ist, mithin Forderungen beglichen werden können.

Anmerkung:

Das Mandat umfasste neben der vollständige...