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BBK Nr. 8 vom Seite 388

Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Elektronische Arbeitshilfe zur Ermittlung der Kürzungsbeträge

Rüdiger Happe

[i]Eggert, Berechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen, BBK 23/2018 S. 1093 NWB MAAAH-01184 § 4 Abs. 4a EStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erheblich ein. Allerdings kann der Unternehmer durch rechtzeitige Maßnahmen diese Abzugsbeschränkungen verhindern oder zumindest minimieren. Der Beitrag zeigt die Grundlagen der Vorschrift auf und gibt Hinweise, wie mit der NWB Arbeitshilfe eine Berechnung der Kürzungsbeträge schnell und einfach erfolgen kann, um nicht von der Berechnung des Finanzamts überrascht zu werden.

Gemballa, Schuldzinsenabzug – § 4 Abs. 4a EStG, Arbeitshilfe NWB PAAAE-14940

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Grundzüge der Berechnung

1. Anwendungsbereich

[i]Nur bei Gewinneinkünften anzuwenden§ 4 Abs. 4a EStG gilt nur für die Gewinneinkunftsarten, d. h. für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob diese von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften erzielt werden. Für Kapitalgesellschaften gilt § 4 Abs. 4a EStG nicht. Ebenso findet die Vorschrift keine Anwendung bei den Überschusseinkunftsarten.

2. Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen

[i]Schmudlach, Zinseszinsen als Investitionszinsen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, NWB 12/2017 S. 855 NWB CAAAG-39886 Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die der Finanzierung von Anlagevermögen dienen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG). Derartige Zinsen bleiben uneingeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG umfasst auch Zinsen für die Finanzierung von Zinsen für Investitionsdarlehen, nicht aber die Finanzierung von Umlaufvermögen, das im Rahmen der Betriebseröffnung erworben und fremdfinanziert wurde. S. 389

Hinweis:

Damit Zinsen unter die Ausnahmeregelung fallen, ist es nicht erforderlich, dass gesonderte Darlehen aufgenommen werden. Ob Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen.

Damit [i]Finanzierung über Kontokorrentkonto möglichbesteht u. U. der notwendige Finanzierungszusammenhang auch dann, wenn Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen wurden, von dem anschließend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen wird, sofern ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Das BMF geht dabei von einem Zeitraum von 30 Tagen aus, in dem der zeitliche Zusammenhang noch erfüllt ist.

Auch wenn das Anlagevermögen in vollem Umfang über ein Kontokorrentkonto finanziert wird, sind die dadurch veranlassten Schuldzinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Anteil der unbeschränkt abziehbaren Schuldzinsen ist dabei nach der Zinszahlenstaffelmethode oder durch Schätzung zu ermitteln.

Wird ein Darlehen nur teilweise für die Beschaffung von Anlagevermögen verwendet, sind auch nur die anteiligen Zinsen voll abzugsfähig. Der übersteigende Betrag ist in die Berechnung der nicht abzugsfähigen Beträge einzubeziehen.