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NWB Nr. 12 vom Seite 855

Zinseszinsen als Investitionszinsen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG

BFH eröffnet weiteren Gestaltungsspielraum

Claudia Schmudlach

[i]BFH, Urteil vom 7.7.2016 - III R 26/15, BStBl 2016 II S. 837Werden Zinsen für ein Darlehen gezahlt, welches zur Tilgung stehengelassener Zinsen eines Investitionsdarlehens aufgenommen wurde, fallen nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung auch die Schuldzinsen zur Finanzierung der Schuldzinsen für Investitionsdarlehen selbst unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (, BStBl 2016 II S. 837). Der BFH hat damit erstmals zu der Frage geurteilt, wie weit sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG erstreckt. Erforderlich sei demnach lediglich ein hinreichend enger und deutlich erkennbarer Zusammenhang mit der Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG erstreckt sich somit auch auf die durch ein Investitionsdarlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition. Verzugs- und Zinseszinsen bleiben zudem auch dann durch den ursprünglichen Darlehenszweck veranlasst, wenn als zusätzliche Ursache die vereinbarungsgemäße oder vertragswidrige Nichtzahlung laufender Zinsen hinzutritt.

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