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Umsatzsteuerliche Erleichterungen wegen des Coronavirus
Was können Unternehmer für ihre Liquidität tun und was ist dabei zu beachten?
[i]Hechtner, NWB 14/2020 S. 977Die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus nehmen zu, sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Dass die meisten Unternehmen dadurch in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, ist absehbar. Die deutsche Finanzverwaltung versucht, die Konsequenzen durch verschiedene Maßnahmen abzumildern, vor allem den Unternehmen zu Liquidität zu verhelfen. Das BMF hat dazu am ein Schreiben (NWB TAAAH-44901) veröffentlicht, auf dessen Basis die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zur Berücksichtigung der Auswirkungen des [i]BMF, Schreiben v. 19.3.2020, NWB TAAAH-44901 Coronavirus ergreifen können. Das BMF hat zudem am einen FAQ-Katalog herausgegeben, der Detailfragen hierzu beantwortet. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen, aktuellen Überblick geben, welche Maßnahmen aus umsatzsteuerlicher Sicht eingeleitet und angekündigt wurden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Stundung der Umsatzsteuerzahllasten
[i]Zinslose Stundung der bis 31.12.2020 fälligen UmsatzsteuerzahllastenSteuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können Anträge auf zinslose Stundung der bis zum fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Bisher war die Stundung von Umsatzsteuer nahezu unmöglich und wurde in der Regel abgelehnt mit der Begründung, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer nur ein durchlaufender Posten sei. Diese strenge Sichtweise ist damit vorübergehend ausgesetzt, um den Unternehmen unbürokratisch Liquidität zu verschaffen.
Diese Maßnahme wird zwar nicht für alle Unternehmen eine Erleichterung sein. Schließlich gibt es gerade in der exportlastigen deutschen Wirtschaft viele Unternehmen, die wegen der steuerfreien Ausgangsumsätze eher Vorsteuerüberhänge haben. Andere Unternehmen verzeichnen durch die aktuelle Krise stark gesunkene S. 1039Umsätze, so dass auch deren Umsatzsteuerzahllasten deutlich sinken oder gar verschwinden und ebenfalls zu Vorsteuerüberhängen werden. Am stärksten könnten von dieser Maßnahme daher die Unternehmen profitieren, die weiterhin hohe steuerpflichtige Ausgangsumsätze haben. Ob diese nicht unerheblich betroffen sind, und damit die Voraussetzungen für die Stundung erfüllen, müsste allerdings geprüft und im Rahmen des Antrags dargelegt werden.