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Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf den Elternunterhalt
Das zum in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz, BGBl 2019 I S. 2135) schränkt die Haftung für Elternunterhalt erheblich ein.
Beschränkter Anspruchsübergang
[i]Sozialleistungsträger holt sich vorgestrecktes Geld zurückVielfach reichen die eigenen Einkünfte eines im Heim lebenden Elternteils (Rente, Pension, Leistungen der Pflegeversicherung, ggf. Leistungen der Grundsicherung) nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Dann springt der Sozialleistungsträger ein und es erfolgt eine Überleitung eines ggf. vorhandenen Anspruchs auf Elternunterhalt gegen ein Kind des Elternteils.
[i]Kind muss > 100.000 € brutto jährlich verdienenDurch die Neuregelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ist dieser Anspruchsübergang beschränkt auf Fälle, in denen das unterhaltspflichtige Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 € erzielt (§ 94 Abs. 1a SGB XII i. V. mit § 16 SGB IV). Auch sonstige Einnahmen z. B. aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel sind umfasst. Vorhandenes Vermögen wird hingegen nicht berücksichtigt.
Kein automatischer Unterhaltsrückgriff
[i]Vermutung des Nichtüberschreitens der JEGDer Unterhaltsrückgriff entfällt automatisch, denn es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person...