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LG Hessen 24.10.2019 L 8 KR 482/17, NWB 51/2019 S. 3753

GKV | Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk beitragspflichtig

Die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, unterliegt der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV).

Anmerkung:

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Rente der Pensionskasse als Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. [i]Eilts, NWB 8/2019 S. 492Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien. Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei...