Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 84 AO soll ebenso wie § 82 AO und § 83 AO die Objektivität und die Unparteilichkeit der Verwaltung sicherstellen.
II. Geltungsbereich
2 Die Norm hat nach dem Wegfall der Steuerausschüsse an Praxisrelevanz verloren. Jedoch erlangt § 84 AO durch seine sinngemäße Anwendung (vgl. § 164a Abs. 1 StBerG) Bedeutung für die Ablehnung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung durch die Prüfungskandidaten (vgl. Zugmaier/Nöcker/Gold, § 82 AO Rz. 9).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 84 AO entspricht § 71 Abs. 3 VwVfG.
IV. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
4§ 84 AO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die durch § 84 Satz 5 AO bewirkte Verzögerung des Rechtsschutzes verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sie sichert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Verwaltung.
B. Systematische Kommentierung
I. Ablehnungsrecht des Beteiligten
5 Im Gegensatz zu §§ 82 (vgl. Zugmaier/Nöcker/Gold, § 82 AO Rz. 12) und 83 AO (vgl. Zugmaier/Nöcker/Gold, § 83 AO Rz. 10) steht den Beteiligten in § 84 AO ein förmliches Ablehnungsrecht zu.
II. Ablehnungsgründe (§ 84 Satz 1 AO)
6 Ein Ablehnungsgrund lieg...