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Die Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG war nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG i. d. F. des JStG 2009 erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Nicht angewendet werden sollte sie hingegen für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die vor dem angeschafft wurden. Erst mit dem JStG 2010 wurde § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG in der Weise ergänzt, dass nunmehr auch Stückzinsen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der veräußerten Schuldverschreibung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG besteuert werden sollten. Dies sollte für alle Veräußerungen nach dem gelten. Mit Urteilen v. - VIII R 31/15 ( NWB TAAAH-30129) und VIII R 22/15 ( NWB JAAAH-30128) hat der BFH nun klargestellt, dass die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung führt.
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Hintergrund: [i]Ronig, Stückzinsen, infoCenter, NWB KAAAA-57088 Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 wurden im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, gesondert ausgewiesene Stückzinsen bei der Veräußerung von vor dem angeschafften Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n. F. zu besteuern. Allerdings hatte das BStBl 2010 I S. 94, Rz. 49 ff.) entgegen dieser Zweifel die Auffassung vertreten...