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Stückzinsen
I. Definition Stückzinsen
Der Emittent einer Schuldverschreibung (o.ä.) zahlt die Zinsen für den gesamten Zinszahlungszeitraum an den Inhaber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zinsscheins. Wird eine Schuldverschreibung vor diesem Zinstermin veräußert, stehen dem Veräußerer die Zinsen für seine Besitzzeit zu (Stückzinsen). Diese werden bei der Veräußerung gesondert berechnet und ausgewiesen und vom Erwerber zusätzlich zum Kurswert an den Veräußerer gezahlt. Zur Besonderheit des Handels ohne Stückzinsausweis vgl. III.3.
Bei der Besteuerung von Stückzinsen ergeben sich für Privatanleger einige Besonderheiten
Bei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen festverzinslichen Wertpapieren werden auch die Zinsen, die auf den Zeitraum vor dem Erbfall entfallen, dem Erben zugerechnet.
II. Rechtslage ab 2009
1. Stückzinsen beim Veräußerer
Erhaltene Stückzinsen gehörten bis zum Jahr 2008 kraft ausdrücklicher Regelung zu den Kapitaleinkünften. Die vereinnahmten Stückzinsen sind ab 2009 nicht mehr nach einer eigenständigen Norm zu versteuern. Sie unterliegen der „normalen” Veräußerungsgewinnbesteuerung von sonstigen Kapitalforderungen. Damit werden die Stückzinsen in der Veräußerungsgewinnberechnung einbezogen.
Wurden normal verzinsliche Anleihen (keine Finanzinnovationen/Zertifikate) vor dem erworben, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig (Bestandsschutz). In diesem Falle sind nach Verwaltungsauffassung auch die gesondert ausgewiesenen Stückzinsen ab 2009 steuerpflichtig. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde gesetzlich klargestellt, dass Stückzinsen auf fest verzinsliche Wertpapiere auch dann ab dem Jahr 2009 nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind, wenn diese vor dem erworben wurden.
Kreditinstitute wurden verpflichtet diese Stückzinsen gesondert zu bescheinigen, da für die Jahre 2009 und 2010 keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Die mit dem JStG 2010 eingeführte Regelung wurde für die Jahre 2009 und 2010 als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Nach Ansicht des BFH sind Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 hat lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt.
2. Stückzinsen beim Erwerber
Trotz Abschaffung der gesonderten Steuerpflicht für vereinnahmte Stückzinsen hat der Gesetzgeber an der Berücksichtigung gezahlter Stückzinsen festgehalten. Gezahlte Stückzinsen führen bei Zahlung an den Veräußerer nach wie vor zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese werden auch bei der Kapitalertragsteuer berücksichtigt (Einstellung in den Verlustverrechnungstopf).