Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Verständigungsverfahren

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

A. Allgemeines

1Art. 26 DBA Großbritannien regelt das Verständigungsverfahren zwischen beiden Vertragsstaaten und entspricht im Aufbau und in weiten Teilen Art. 25 OECD-MA 2017.

B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1

2Art. 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative DBA Großbritannien entspricht Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 2017. Liegt ein Fall der Ungleichbehandlung i. S. des Art. 25 Abs. 1 DBA Großbritannien vor, kann sich die betroffene Person an den Staat wenden, dessen Staatsangehöriger sie ist (Abs. 1 Satz 1 2. Alternative).

3Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA Großbritannien sieht für das Unterbreiten gegenüber dem entsprechenden Staat bestimmte Fristen vor.

II. Abs. 2

4Art. 26 Abs. 2 DBA Großbritannien entspricht Art. 25 Abs. 2 OECD-MA 2017, enthält jedoch den Zusatz, dass die Fristen für die Verständigungsregelung zu beachten sind.

III. Abs. 3

5Art. 26 Abs. 3 DBA Großbritannien entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA 2017.

IV. Abs. 4

6Art. 26 Abs. 4 DBA Großbritannien regelt die Konsultation zwischen beiden Staaten und entspricht weitgehend Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 2017, enthält aber nicht explizit die Möglichkeit zur Bildung einer Kommission zur gegenseitigen Konsultation.

V. Abs. 5

7Art. 26 Abs. 5 DBA Großbritannien entspricht inhaltlich weitgehend Art. 25 Abs. 5 OECD-MA 2017. Abs. 5 S. 1 Buchst. b entspricht jedoch der bis gültigen Fassung des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA 2017. Es kommt also nach dem DBA Großbritannien für den Beginn des zweijährigen Fristenlaufs nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die von der zuständigen Behörde geforderten Informationen vorliegen (so das OECD-MA 2017), sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Fall der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.