DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 33 Kündigung
Erläuterungen
1Art. 33 regelt die Kündigung des Abkommens. Nach Ablauf der Wartefrist kann das Abkommen nunmehr zum Ende jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine praktische Bedeutung hat die Kündigung von Doppelbesteuerungsabkommen – jedenfalls mit deutscher Beteiligung – letztlich nicht.
2Die Wirksamkeit der Kündigung wird analog dem Inkrafttreten nach Art. 32 geregelt.