Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Vahle, Die Amtshaftung – Ersatz- und Ausgleichspflichten der öffentlichen Hand, NWB 2008 S. 2757.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1§ 32 AO enthält ähnlich wie § 839 BGB ein Haftungsprivileg für Bedienstete der Finanzverwaltung. Die Norm stellt keine selbständige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, sondern schränkt lediglich die nach anderen Vorschriften entstehende Haftung bei der Bearbeitung von Steuersachen ein. Das Haftungsprivileg soll – wie § 839 Abs. 2 BGB – die Entscheidungsfreudigkeit des einzelnen Finanzbeamten stärken und ist andererseits aus Gründen der Fürsorgepflicht motiviert.
II. Geltungsbereich und Systematik
2Die Vorschrift gilt für das gesamte Besteuerungsverfahren im Anwendungsbereich der AO. Dazu zählt neben dem Steuerfestsetzungs-, erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, auch das Haftungsverfahren.
3§ 32 AO betrifft dabei nur die Haftung im Innenverhältnis oder m. a. W. den Rückgriffsanspruch der Anstellungskörperschaft gegenüber dem Bediensteten der Finanzbehörde. Die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Steuerpflichtigen ist in § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geregelt. Auch betrifft die Vors...