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Die Amtshaftung
Ersatz- und Ausgleichspflichten der öffentlichen Hand
Die deutsche Staatshaftung beruht auf der Unterscheidung zwischen privatem und – die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Hoheitsträgern regelnden – öffentlichem Recht. Soweit sich Private untereinander Schäden zufügen, ergibt sich ggf. eine Schadensersatzpflicht aus den Normen des BGB, d. h. etwa den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB). Nimmt ein Hoheitsträger – z. B. eine Gemeinde – wie eine Privatperson am Rechtsverkehr teil (z. B. Kauf eines Dienstfahrzeugs), gelten ebenfalls privat-rechtliche Haftungsregeln (vgl. §§ 89, 30 f., 823, 831, 833, 839 BGB). Die Haftung der öffentlichen Hand gegenüber dem Bürger im hoheitlichen Tätigkeitsbereich bestimmt sich demgegenüber nach den Grundsätzen der sog. Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG). Danach wird die im Grundsatz persönliche Haftung des einzelnen öffentlichen Beschäftigten auf seinen „Arbeitgeber” verlagert.
I. Amtshaftung
1. Anspruchsvoraussetzungen
a) Anspruchsverpflichteter
Bei Amtspflichtverletzungen haftet regelmäßig die Körperschaft, die Dienstherr des schädigenden Bediensteten ist. Der Anspruch kann sich insbesondere gegen die Bundesrepublik, ein Bundesland, eine Kommune und einen Landkreis richten. Ersatzpflichtige können aber auch ...