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Die Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters
Anfechtbarkeit von Sicherungen und Befriedigungen von Gesellschafterdarlehen im Vorfeld der Insolvenz
Vor über zehn Jahren hat der Gesetzgeber das vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entwickelte Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Seither bilden die § 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 44a, 135 InsO die Grundlage dafür, das Verhältnis von Gesellschaftern und Gläubigern in der Insolvenz der Gesellschaft angemessen zu regeln. [i]Pape, NWB 11/2019 S. 722Zwischenzeitlich hatte der IX. Zivilsenat des BGH wiederholt Gelegenheit, das neue Recht zu konkretisieren. Dabei bestätigt sich die Bedeutung des Grundsatzes der Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des , NWB PAAAH-10725, v. - IX ZR 39/18, NWB TAAAH-05178 und v. - IX ZR 67/18, NWB XAAAH-16288.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Faktische Gleichbehandlung von Gesellschafterdarlehen und Eigenkapital
[i]Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft benachteiligtChancen und Risiken sind bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ungleich verteilt. Im Gegensatz zu den Gesellschaftern sind die Gläubiger zwar nicht am Gewinn des Unternehmens beteiligt, tragen in dessen Insolvenz aber den größten Teil des Schadens. Während der Gesellschafter im Falle des Scheiterns grds. zunächst l...