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NWB Nr. 33 vom Seite 2399

Die Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters

Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2440Vor über zehn Jahren hat der Gesetzgeber das vom II. Zivilsenat des BGH entwickelte Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Seither bilden die § 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 44a, 135 InsO die Grundlage dafür, das Verhältnis von Gesellschaftern und Gläubigern in der Insolvenz der Gesellschaft angemessen zu regeln. Zwischenzeitlich hatte der IX. Zivilsenat des BGH wiederholt Gelegenheit, das neue Recht zu konkretisieren. Dabei bestätigt sich die Bedeutung des Grundsatzes der Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Nachrang im Insolvenzverfahren

[i]Regelmäßig Totalausfall von Forderungen auf DarlehensrückgewährForderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, sind erst nach den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) zu befriedigen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Praktisch bedeutet das regelmäßig den Totalausfall. Unerheblich ist, wann das Darlehen gewährt wurde, insbesondere ob innerhalb oder außerhalb der Krise.

[i]Finanzierungsfunktion der Rechtshandlung entscheidendVom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO umfasst sind Gesellschafterdarlehen und Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen in sachlicher und/oder personeller Hinsicht wirtschaftlich entsprechen. Entscheidend ist die Finanzierungsfunktion der Rec...