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StuB Nr. 13 vom Seite 497

Inländische Buchführungspflicht nach § 140 AO aufgrund ausländischer Gesetze

Anmerkungen zum

StB Jörg Herrfurth

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom eine grundsätzliche derivative inländische Buchführungspflicht aufgrund ausländischer Buchführungspflichten begründet und damit die Entscheidung der Vorinstanz, des FG Sachsen-Anhalt , welches lediglich eine zukünftige originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht bei Überschreitung der Grenzen nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sah, aufgehoben und ist der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt.

Kernaussagen
  • Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom eine grundsätzliche derivative inländische Buchführungspflicht aufgrund ausländischer Buchführungspflichten begründet.

  • Nach Ansicht des I. Senats beschränkt sich die in § 140 AO verwendete Formulierung zur Buchführungspflicht („andere Gesetze“) – ebenso wie diejenige in § 4 AO („Gesetz ist jede Rechtsnorm“) – nicht nur auf inländische Rechtsnormen. Denn der Wortlaut des § 140 AO sei im Gegenteil offen und ließe eine Erstreckung auch auf ausländische Rechtsnormen zu.

  • Trotz der neuen BFH-Rechtsprechung wird für die Praxis diverser Inbound-Konstellationen deutliche Rechtsunsicherheit bestehen bleiben.

I. Sachverhalt

[i]Weiss, BFH urteilt zur Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft, NWB 19/2019 S. 1352 NWB JAAAH-13118 B...