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Sperrwirkung für Gewinnermittlungswahlrecht bei Einkünften aus ausländischen Personengesellschaften vom BFH verfestigt
Schlussfolgerungen aus dem
Nach diversen Urteilen des IV. Senats des BFH zum negativen Progressionsvorbehalt bei den sog. Goldfinger-Sachverhalten hat nun der I. Senat die Rechtsprechung zur Sperrwirkung der Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus ausländischen Personengesellschaften zementiert. Die Urteilsbegründung kann weiterhin nicht überzeugen. Vielmehr unterliegt der BFH mehreren Trugschlüssen, deren überschießende Auswirkung für die allgemeine Besteuerungspraxis bei der Gewinnermittlung von Einkünften inländischer Minderheitsgesellschafter ausländischer Personengesellschaften nicht erkannt worden ist.
Wie ist die BFH-Entscheidung vom 18.1.203 - I R 48/19 zu werten?
Inwiefern unterliegt eine ausländische Personengesellschaft den deutschen Vorschriften zur steuerlichen Gewinnermittlung?
Kommt es auf die tatsächliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft im Ausland an?
I. Vorbemerkungen
[i]Herrfurth, Goldfinger reloaded – BFH wirft den Bumerang in die Fläche, StuB 23-24/2021 S. 931, NWB XAAAH-95536 Nunmehr befasste sich auch der I. Senat des BFH in einem Urteil vom mit einem Sachverhalt, der den Steuersparmodellen aus der Phase der sog. Goldfinger-Fälle bis 2013 zuzuordnen ist. Vorinstanz war wiederum das FG Hessen, dessen Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben und zur fehlenden Tatsachenfeststellung im zweiten Rechtsgang an das FG zurückverwiesen wurde.
Der Fall betraf die gewerblichen Einkünfte eines inländischen Stpfl. im Jahr 2011. Dieser war an einer im DBA-Ausland Luxemburg ansässigen Personengesellschaft, die einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar war, vermögensmäßig als Kommanditist mit 99,8 % beteiligt und zugleich Geschäftsführer der zu 0,2 % beteiligten Komplementärin. Unstrittig handelte es sich aus deutscher Sicht um originär gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG aus dem Edelmetall-Handel in Luxemburg. Diese wurden ausschließlich über die dortige Betriebsstätte erzielt und qualifizierten für eine Freistellung nach der im Streitjahr gültigen Fassung des DBA Luxemburg. In seiner Steuererklärung für 2011 hatte der Stpfl. diese Einkünfte unter Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und ein dadurch höheres negatives Ergebnis ausgewiesen, als durch einen bilanziellen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG anzusetzen gewesen wäre. Er begehrte durch die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG die Absenkung seiner inländischen Steuerbelastung.